Nicht hinauslehnen - Schild in der Nostalgie-Garnitur der Wendelstein-Zahnradbahn, © Peter Hofmann

Beförderungsbedingungen

für die Bahnen und Lifte der Wendelsteinbahn GmbH

§1 Geltungsbereich
(1) Die durch Aushang bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem Bahngelände. Zum Bahngelände gehören die Seilbahn-Trassen, Schlepplift-Trassen, Gleisanlagen, Stationen, Warteräume, Bahnsteige und deren Zugänge.
(2) Soweit für Wanderwege, Klettersteige, Abfahrtsstrecken usw. eine Haftung der Bahn nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 Abs. 2 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln (z.B. FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder) und die DSV-Tipps wird hingewiesen. Pisten- und Wegekennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten. Die Verkehrssicherungspflicht auf Pisten endet mit der letzten Pistenkontrollfahrt (Uhrzeit siehe Aushang). Danach sind die Pisten geschlossen.
§2 Ordnung und Sicherheit
(1) Allgemein gültige Bestimmungen:
1. Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.
2. Vom Bahnpersonal gegebenen Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.
3. Sofern das Bahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet:
a) die Bahnanlage und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten.
b) die Anlagen, die Betriebseinrichtung und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen.
c) an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und auszusteigen.
d) die Fahrzeuge auch im Falle einer Störung - außerhalb der Stationen zu verlassen.
e) auf dem Bahngelände und während der Beförderung zu rauchen.
f) Gegenstände außerhalb der Fahrbetriebsmittel oder der Lifttrasse herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen sowie sich von den Stützen der Anlage abzustoßen.
4. Nach Beendigung der Fahrt sind die Beförderungsfahrzeuge sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
5. Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.
(2) Bestimmungen für die Beförderung mit Schienenbahnen:
1. Der Aufenthalt im Bereich der Gleise ist nicht gestattet.
2. Solange sich eine Schienenbahn bewegt ist es verboten, Trittbretter zu betreten oder sich auf Plattformen aufzuhalten.
(3) Bestimmungen für die Beförderung mit Kabinenbahnen:
Sofern das Öffnen oder Schließen der Türen in Kabinenbahnen nicht automatisch erfolgt, dürfen Türen in Kabinenbahnen und auf den Einstiegsplattformen nur durch das Betriebspersonal oder auf besondere Anweisung geöffnet werden. Dies gilt insbesondere für den Fall von Betriebsstörungen.
(4) Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften:
1. Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet.
2. Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet:
a) weitere Personen mitzuschleppen; das Mitnehmen von Kindern kann vom Bahnpersonal zugelassen werden.
b) mutwillig aus der Spur zu fahren (Slalomfahren).
c) sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert.
d) den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, soweit es sich nicht um Schleppteller handelt.
e) die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten.
3. Das Queren der Schlepptrasse ist nur an den dafür vorgesehenen Kreuzungen erlaubt und hat zügig zu erfolgen; der Schleppbetrieb hat Vorrang.
4. Die Fahrt kann nur an der Talstation begonnen und an der Bergstation beendet werden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel usw. sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich freizumachen.
5. Snowboards und ähnliche Wintersportgeräte müssen mit Stoppern ausgerüstet oder mittels Fangriemen am Fuß des Benutzers festgeschnallt sein.
6. Snowboard-Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Brett abstützen.
7. Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestattet; ausgenommen ist die Beförderung von Rettungsgeräten.
8. Andere Sportgeräte wie Flugdrachen, Gleitschirme, Skibobs o.ä. werden nur nach besonderer Absprache mit dem Betriebspersonal befördert.
§3 Beförderung von Personen
Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, wenn
1. er im Besitz einer gültigen Fahrkarte ist,
2. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
3. die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
4. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Wendelsteinbahn nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen konnte.
§4 Beförderung von Sachen
(1) Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck und Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen. Sportgeräte sind - soweit vorhanden - in den dafür bestimmten Haltevorrichtungen unterzubringen. Für die Beanspruchung zusätzlichen Fahrgastraumes wird ein Entgelt je Gepäckstück gemäß Preisaushang erhoben.
(2) Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen sie selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.
§5 Ausschluss von Beförderung
(1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden,
1. die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen.
2. die durch eigenes Fehlverhalten - auch beim Anstellen - für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen.
3. die betrunken sind.
4. die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern lassen.
5. die mit ansteckenden bzw. ekelerregenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand verletzen.
(2) Der Fahrausweis kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden,
1. welche die Sicherheit an Bahn- und Liftanlagen gefährden.
2. die Verbote, Gebote und Hinweise missachten.
3. die gesperrte oder geschlossene Pisten befahren.
4. die bezeichnete Wald-, Wild- und Schongebiete betreten oder befahren.
5. die durch Missachtung der FIS-Regeln Dritte gefährden oder verletzen.
(3) Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren vorbehalten.
§6 Fahrpreise und Fahrausweise
(1) Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.
(2) Der Fahrausweis ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ausnahmen bestimmt der Tarif.
(3) Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.
(4) Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.
(5) Bei Verlust des Fahrausweises wird im Grundsatz kein Ausgleich gewährt.
(6 ) An den Bahnen der Wendelsteinbahn GmbH besteht keine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nach §145 Satz 1 SGB IX
§7 Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) Wird eine Fahrkarte nicht oder nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage der Fahrkarte in Höhe des Unterschieds zwischen dem bezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt erstattet. Beweispflichtig für die Nichtnutzung oder Teilnutzung der Fahrkarte ist der Fahrgast.
(2) Die Höhe der Erstattung sowie des Bearbeitungsentgeltes in Höhe von € 5,- richtet sich nach den Tarifbestimmungen.
(3) Anträge nach Absatz 1 und 2 sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrkarte bei der Verwaltung der Wendelsteinbahn zu stellen.
(4) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht
1. bei Ausschluss von der Beförderung, ausgenommen § 5 Abs. 1 Nr. 5,
2. bei gemäß § 5 eingezogenen Fahrkarten,
3. rückwirkend bei Nichtausnutzung von übertragbaren Zeitkarten,
4. für den Benutzer einer Fahrkarte, soweit das Beförderungsentgelt von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts getragen wird
5. wenn dies in den "Fahrpreisen der Wendelsteinbahn GmbH " in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich vorgesehen ist, es sei denn, dass die Wendelsteinbahn  die Nichtnutzung oder Teilnutzung zu vertreten hat.
§8 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat.
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann.
3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich beim Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ.
4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt.
5. widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt, oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird. Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt des Abs. 1 beträgt 60 €.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf einen Zuschlag von 5 €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag der Bahn gegenüber nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
(4) Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§9 Haftung und Schadenersatz
(1) Die Bahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Übrigen haftet die Bahn nur für Verschulden, wenn ihr, den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen (einschl. Hilfskräften) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht, wenn Leben, Körper oder Gesundheit des Geschädigten betroffen sind.
(3) Alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche - insbesondere auch wegen Versäumnis von Zug- und Busanschlüssen - sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(4) Das Bahnunternehmen übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden. Gesundheitliche Einschränkungen des Fahrgastes sind dem Bahnpersonal vor Fahrtantritt unaufgefordert mitzuteilen.
§10 Datenschutz
Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und des Bahnbetriebs, sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen werden die Zugangsbereiche auch zeitweise mit einer Videoanlage überwacht. Dies wird durch Hinweisschilder erkennbar gemacht. Der Fahrgast ist mit der Videoüberwachung und der Aufzeichnung von Bildern einverstanden. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden eingehalten.
§11 Verjährung
Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Bahn.
Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Bahn ist der Sitz der Bahn.
§13 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.
Brannenburg, den 01.05.2018